Wie ist der Ablauf beim Nachlassverzeichnis?

12Als Frist für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses werden drei bis sechs Wochen ab Zugang der Aufforderung für angemessen erachtet. Eine zu kurz gesetzte Frist setzt die angemessene Frist in Gang.

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Wird ein solches Verlangen vom Pflichtteilsberechtigten ausgesprochen, so wird der Anspruch auf Vorlage des Nachlassverzeichnisses nur erfüllt, wenn dem Pflichtteilsberechtigten angemessen ermöglicht worden ist, bei der Aufnahme teilzunehmen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Der Erbe hat dann den Notar umgehend zu beauftragen und ihm alle Informationen und Unterlagen zum Nachlassbestand und zu den lebzeitigen Zuwendungen zur Verfügung zu stellen. Als Frist für ein notarielles Verzeichnis werden drei bis vier Monate als angemessen erachtet.

Die Kosten für das Nachlassverzeichnis und für die Bewertung fallen dem Nachlass zur Last, sind also vom Erben zu tragen. Allerdings handelt es sich bei diesen Kosten um Erbfallschulden, sodass sie bei den Erbfallschulden im Nachlassverzeichnis anzugeben sind und den Pflichtteilsanspruch anteilig schmälern.

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